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Änderungen von Heilmittelverordnungen

Die Änderung einer Heilmittelverordnung nach der Anlage 3a zum Bundesrahmenvertrag ist nur mit Datum der Änderung und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes gültig.

In der Vergangenheit kann es zu Absetzungen durch die Kassen, wenn eine Änderung einer Heilmittelverordnung von einer Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte im Auftrag (i. A.) unterschrieben wurde.

Diese Absetzungen sind nach Bundesrahmenvertrag korrekt, hier sind wir in der Prüfpflicht. Dies wurde auch auf die Anfrage von unserem Landesvorsitzenden von der KV Baden-Württemberg bestätigt. Änderungen auf Heilmittelverordnungen sind nur mit der Unterschrift der Ärztin oder des Arztes gültig.Eine Unterschrift i. A. ist nicht möglich. Die KV will ihrerseits die Arztpraxen informieren.